Bitte beachten: Die Finanzordnung folgt nach der Mitgliederversammlung!
§ 1
Name, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „Havelfreude“ e.V. Er hat seinen Sitz in 16515 Oranienburg, Blumenweg 4, ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter der Registernummer 1489 eingetragen und ist Mitglied im „Verband der Garten und Siedlerfreunde Oberhavel“ e.V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.
- Der Satzungszweck wird verwirklichst durch die Schaffung und Unterhaltung von Kleingärten gem. §1 Abs.1 Nr.1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sowie die fachliche Beratung und Betreuung der Kleingärtner, insbesondere unter ökologischen Gesichtspunkten.
- Er fördert
- Die Ausgestaltung von Kleingartenanlagen als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen Grüns
- Die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit und kreativen Gestaltung der Freizeit durch gärtnerische Betätigung
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des BKleingG und des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Er darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
- Der Verein kennt ordentliche und Ehrenmitglieder
- Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist vom Vorstand nicht zu begründen.
- Dem neuen Mitglied wird die Satzung des Vereins und die Gartenordnung des Vereines ausgehändigt. Mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen und die Satzung und Gartenordnung anerkannt.
- Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um das Kleingartenwesen und/oder um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und von der Pflicht gemeinnützige Arbeit zu leisten, befreit.
- Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt aus dem Verein. Dieser ist bis zum 30. Juni des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, der Austritt wird zum 30. November des Geschäftsjahres wirksam.
- Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt, insbesondere mit Beiträgen, Umlagen und sonstigen finanziellen Vereinsverpflichtungen länger als drei Monate nach erfolgter Mahnung im Rückstand ist oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich per Einschreiben mit Rückschein bekannt zu geben. Die Kosten für das Einschreiben hat das Mitglied zu tragen. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Einschreibens Einspruch beim Vorstand erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung nach Anhörung des vom Ausschluss betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
- Tod des Mitgliedes
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen. Es hat vor allem das Recht, sich zu allen Angelegenheiten, die Ziele und Aufgaben des Vereins betreffen, zu äußern und zur Willensbildung beizutragen, sich an der Arbeit des Vereins zu beteiligen und sachlich begründet Anträge gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einzubringen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht
- Die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und die festgelegten Beiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die die Kleingartenanlage und den Verein betreffen, termingerecht zu entrichten
- Sich loyal gegenüber anderen Vereinsmitgliedern zu verhalten und ein kreatives demokratisch geprägtes Vereinsleben zu unterstützen sowie zur Erhaltung der Anlage beizutragen.
§ 5
Finanzierung des Vereins
- Mitgliedsbeitrag / Umlage / Aufnahmegebühr
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen dürfen nur für einen außerplanmäßigen Finanzbedarf, der über die gewöhnliche Geschäftsfähigkeit hinausgeht, erhoben werden und pro Geschäftsjahr das Dreifache des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten. Die Zahlungen haben bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres, wenn der Vorstand keinen anderen Zeitpunkt festlegt, für das nachfolgende Jahr zu erfolgen.
- Jedes neue Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr, deren Höhe durch die
Mitgliederversammlung bestimmt wird, jedoch den doppelten Betrag des Mitgliedbeitrages nicht überschreiten darf.
- Spenden / Rücklagen
- Als gemeinnütziger Verein können Spenden entgegengenommen werden. Dafür ist eine Spendenquittung auszustellen, die Namen und die Unterschrift des Empfängers enthalten muss.
- Der Verein ist berechtigt, Rücklagen für besondere Anlässe oder Anschaffungen zu bilden. Er hat diese mit konkreter Zweckbestimmung zu benennen. Die Schaffung freier Rücklagen ist unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen möglich.
- Ordnungsgelder und Mahngebühren
Gegenüber allen Mitgliedern können Ordnungsgelder und Mahngebühren verhängt werden. So erlangte Einnahmen sind dem Satzungszweck zuzuführen.
§ 6
Organe des Vereins und deren Leitung
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionskommission
Versammlungen und Sitzungen sind vom Vorsitzenden des Vorstandes, oder seinem Stellvertreter oder einer vom Vorstand beauftragten Person zu leiten. Über Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane, Beschlüsse (auch als Anlage) sind Protokolle anzufertigen, die durch den Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben sind.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Der Verein kennt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in Jahr statt.
- Termine zur Mitgliederversammlung sind sechs Wochen vorher in den Schaukästen des Vereins bekanntzugeben.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Soll die Mitgliederversammlung in der Zeit vom 01.10. bis zum 15.04. des Folgejahres stattfinden, ist die Einladung schriftlich jedem Mitglied/ oder bei bekannter Mailadresse per Mail zuzusenden. Für Mitgliederversammlungen, die in der Zeit vom 16.04. bis 30.09. stattfinden sollen, kann die Einladung durch Aushang in den dafür bestimmten Schaukästen bekannt gegeben werden. So fristgemäß vorgenommene Einladungen gelten als ordnungsgemäß vorgenommene Einladungen.
Für Mitgliederversammlungen die eine Wahl, Abwahl oder Satzungsänderung zum Inhalt haben, gilt eine Einladungsfrist von sechs Wochen. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. So eingegangene Anträge sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln. Dadurch notwendige Ergänzungen zur Tagesordnung sind zulässig.
- Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend.
- Beschlüsse zur Änderung der Satzung erfordern eine Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder.
§8 Ziff.8 der Satzung bleibt davon unberührt. Bei der Notwendigkeit einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung aufgrund fehlender Beschlussfähigkeit gilt im Falle der Satzungsänderung eine notwendige Stimmenmehrheit von ebenfalls 3/4 der abgegebenen Stimmen, dann jedoch der anwesenden Mitglieder.
- Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Satzungsänderung
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Revisionskommission
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres
- Beschlussfassung über die entgegengenommenen Berichte sowie die Entlastung des Vorstandes
- Wahl oder Abwahl, Zahl der Mitglieder des Vorstandes oder der Revisionskommission
- Festsetzung des Mitgliedbeitrages, der Umlagen und sonstige finanzielle – und Arbeitsleistungen
- Beschlussfassung über die an die Mitgliederversammlung gestellten Anträge
- Beschlussfassung über den Austritt aus dem Dachverband in welchem der Verein Mitglied ist. Bei einer derartigen Mitgliederversammlung ist ein Vertreter des Dachverbandes vor Beschlussfassung anzuhören.
- Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit Benennung des Verhandlungsgegenstandes und kurzer Begründung dies verlangt. In diesem Fall muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung stattfinden.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand besteht nach § 26 BGB aus
- Dem Vorsitzenden
- Dem stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem Schatzmeister
1.1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus
- Schriftführer
- Dem Gartenbeauftragten und
- Bis zu 3 weiteren Mitgliedern
Die Funktionsverteilung der Beisitzer wird in der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes festgelegt.
- Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Blockwahl des Vorstandes oder Teilen des Vorstandes ist möglich.
- Der / die erste und zweite Vorsitzende sowie der / die Schatzmeister/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Fehlt ein handlungsfähiger Vorstand, ist ein solcher in dringenden Fällen bis zur Neuwahl durch Antrag der Mitgliederversammlung von dem Amtsgericht zu bestellen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verein seinen Sitz hat ( §29 BGB).
- Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr zusammen.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- Laufende Geschäftsführung des Vereins
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Kontrolle und Durchführung der Beschlüsse der gewählten Organe
- Bildungen von Kommissionen und Berufung entsprechender Mitglieder
- Der Vorstand ist ausschließlich ehrenamtlich tätig.
Den Mitgliedern des Vorstandes, der Revisionskommission oder ausgewählten Personen, die in Kommissionen tätig sind, kann eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Über die Zahlungen und die maximale Höhe einer entsprechenden Zahlung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Bestimmungen gem. § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz sind einzuhalten.
- Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Satzung und Beschlüssen des Vereins Ordnungsgelder zu verhängen. Die Ordnungsgelder dürfen eine Höhe von 500,00 Euro pro Verstoß nicht überschreiten. Der Vorstand ist berechtigt, dazu eine Ordnungsverfügung zu erlassen, die die Kriterien für die Verhängung von Ordnungsgeldern benennt.
- Der Vorstand ist ermächtigt, aus gesetzlichen vom Registergericht zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit geforderten oder vom Finanzamt zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit verlangten redaktionelle Änderungen der Satzung zu beschließen. Mitglieder sind über derartige Satzungsänderungen unverzüglich nach Eintragung in das Vereinsregister zu informieren.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder für die Sitzungen eingeladen wurden und mehr als die Hälfte anwesend ist.
§ 9
Kassenführung, (Kassenprüfkommission) Revisionskommission
- Der Vorstand ist für die Finanzen des Vereins verantwortlich. Die Kassenverwaltung und Rechnungslegung erfolgt durch den Schatzmeister mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Zahlungsverzug ist der Schatzmeister berechtig, Mahngebühren zu erheben, die eine Höhe von 10,00 Euro pro Mahnung nicht überschreiten dürfen.
- Die Kassenprüfungs- / Revisionskommission überprüft die ordnungsgemäße Kassenführung und Verwendung der Mittel, entsprechend der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ein Vertreter der Revisionskommission ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und die Meinung der Revisionskommission in der Vorstandsitzung einzubringen. Die Revisionskommission wird alle vier Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein, sie sind nicht weisungsgebunden. Die Revisionskommission besteht aus maximal drei Mitgliedern und hat jährlich mindestens zwei Kassenprüfungen durchzuführen.
§ 10
Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Dachverband
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagespunkt – Auflösung des Vereins „Havelfreude“ e.V. einberufen wird. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 75% der Vereinsmitglieder erforderlich. Der Dachverband in dem der Verein Mitglied ist, ist zur Mitgliederversammlung einzuladen.
Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins nicht gegeben, ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Diese Mitgliederversammlung ist berechtigt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit über die Auflösung des Vereins zu beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (§2 Abs 3 Satzung) ist das Vermögen des Vereins an den Dachverband, in welchem der Verein Mitglied ist oder bei gleichzeitiger Auflösung desselben bzw. Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke an den übergeordneten Dachverband zu übergeben, der es ausschließlich und unmittelbar für kleingärtnerisch und fiskalisch gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung des Vereins tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25.05.2024